Der Krisenstab der Stadt hat zur Pandemiebekämpfung neue Maßnahmen erlassen, die zunächst für 14 Tage gelten.
Maskenpflicht im Unterricht
An allen weiterführenden Schulen wird die Maskenpflicht auch im Unterricht wieder verpflichtend eingeführt – überall, wo der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Schülern nicht eingehalten werden kann: Die Regelung ist deckungsgleich zu der Regelung, die zu Beginn des Schuljahres in ganz Nordrhein-Westfalen gegolten hat. Mit Blick auf das lokale Infektionsgeschehen und dem unbedingten Willen – auch auf Landes- und Bundesebene –, Bildungs- und Betreuungsangebote aufrecht zu erhalten, wird diese Maßnahme für zwingend erforderlich gehalten.
Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
Die Kontaktbeschränkung der Coronaschutzverordnung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum wird auf maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei häuslichen Gemeinschaften reduziert. Die Kontaktbeschränkung gilt – so, wie es auch die Coronaschutzverordnung vorsieht – ebenfalls für Restaurants und Gastronomie, Geschäfte, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Feiern: Anzeige oder Genehmigung
Private Feiern mit geselligem Charakter (z. B. runde Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen) sind ab sofort ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen anzeigepflichtig. Ab 50 Teilnehmern bis zur Obergrenze von 150 Teilnehmern müssen Feiern von der Stadt Remscheid genehmigt werden. Als verpflichtender Bestandteil der Anzeige bzw. des Antrags müssen außerdem Listen über die voraussichtlichen Teilnehmer der Veranstaltung sowie ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept eingereicht werden. Die hierfür zuständige Stelle ist das Ordnungsamt, für das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wird das Gesundheitsamt beteiligt.
Sportveranstaltungen: reduzierte Zuschauer und Maskenpflicht
Beim Sport dürfen ab sofort maximal 150 Zuschauer zugelassen werden. Die Pflicht zur Genehmigung und zur Vorlage eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bleibt selbstverständlich bestehen. Zusätzlich soll eine umfassende Maskenpflicht verfügt werden – drinnen und draußen. Ausnahme: am Sitzplatz, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird.
Kulturveranstaltungen: Information über Konzepte und Genehmigungen
Es wird durch Information an die Anbieter von Kulturveranstaltungen darauf hingewiesen, dass Kulturveranstaltungen nur mit den entsprechenden Konzepten und Genehmigungen und unter Einhaltung der Abstandsregelung möglich sind. Ist die Abstandsregelung nicht einzuhalten, gilt die Maskenpflicht auch am Sitzplatz. Es muss eine umfassende Nachverfolgung gegeben sein.
Zudem appelliert der Krisenstab an die Bürgerinnen und Bürger, dass
… auch in den Kirchen und bei religiösen Zusammenkünften unbedingt der Abstand einzuhalten und auch eine Maske zu tragen ist, die lediglich unter Abstandswahrung am festen Sitzplatz abgenommen werden kann.
… Zusammenkünfte, Feiern oder ähnlichem im privaten Bereich beziehungsweise Wohnungen reduziert werden.
… Masken an belebten Plätzen, Straßen, Wegen oder Flächen in der Öffentlichkeit getragen werden.
Bildquellen
- Corona: pixabay